Nachlasskontor A. Schröter

Testamentvollstreckung

Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann z. B. sein

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder anderenfalls zu verweigern ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Hat der Erblasser nichts Besonderes bestimmt, soll der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben (§ 2204 BGB). In diesem Fall wird der Testamentsvollstrecker als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch Testament auch weitere Aufgaben übertragen, z. B. den Nachlass für eine bestimmte Zeit für den Erben zu verwalten (§ 2209 BGB). In diesem Fall spricht man von Dauertestamentsvollstreckung und bezeichnet den Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker. Die Dauertestamentsvollstreckung ist grundsätzlich für höchstens 30 Jahre nach dem Tode des Erblasser möglich (§ 2210 BGB), kann aber auch bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers angeordnet werden. Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung erfolgt häufig im Rahmen eines sog. Behindertentestamentes. Soll der Testamentsvollstrecker (nur) die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.

Der Testamentsvollstrecker hat für die Zeit der Testamentsvollstreckung das ausschließliche Verwaltungsrecht, § 2205 BGB. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (z. B. verkaufen). Der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist, § 2206. Zu Schenkungen oder anderen unentgeltlichen Verfügungen ist er im Grundsatz nicht berechtigt. Bei Geschäften über Nachlassgegenstände muss dem Nachlass daher grundsätzlich eine gleichwertige Gegenleistung zufließen. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung einen Ermessensspielraum bei der Preisfindung. Geschäfte mit sich selbst sind ihm verboten, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat (§ 181 BGB). Der Erbe kann während der Testamentsvollstreckung nicht über die Nachlassgegenstände verfügen (Ausnahme: beaufsichtigende Vollstreckung). Er hat allerdings bestimmte Kontrollrechte (z. B. Auskunftsrecht). Nach herrschender Meinung in der Literatur kann er auch von Dritten, z. B. Banken, Auskunft verlangen (z. B. über ein Nachlasskonto), da eine Auskunft keine "Verfügung" ist.

Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, § 2221 BGB. Vorrangig kann der Erblasser das „Ob“ und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen. Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert (sog. „Rheinische Tabelle“ von 1925, später die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“ von 2004 mit Zu- und Abschlägen). Denkbar ist aber auch eine Vergütung nach zeitlichem Aufwand.


Auszug von Wikipedia