Nachlasskontor A. Schröter

Beihilfeberater

Der Beihilfeberater übt eine nach Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtige rechtsberatende und außergerichtliche Tätigkeit aus. Dies betrifft alle Bereiche des Beihilfe- und Versicherungsrechtes. Dabei vertritt er Beamte gegenüber den Beihilfestellen und Krankenversicherungen sowie sonstigen Kostenträgern bei Problemen wie Schadenregulierungen oder zu geringen Leistungen. Er berät ferner im Vorfeld bei kostenintensiven Maßnahmen, um von vornherein Risiken bei der Kostenerstattung zu minimieren.

Beihilfeberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in Beihilfeangelegenheiten, zur Vertretung gegenüber Krankenversicherungen und Ärzten sowie zur Beratung bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber sonstigen Kostenträgern. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Die Aufgaben des Beihilfeberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Kostenerstattung, der Erstellung von Beihilfe- und Krankenkassenanträgen, Kostenübernahmeerklärungen bei Klinikaufenthalten, der anschließenden Überprüfung von Beihilfebescheiden und Erstattungsmitteilungen der Krankenkassen sowie der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit den Beihilfestellen und durch einen zu beauftragenden Prozessbevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht.

Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Beihilfeberater vorgesehen:

  1. Eigenbeteiligungen
  2. Kürzungen der Kostenträger
  3. Kostendämpfungspauschale (KDP)
  4. Medikamenteneigenbeteiligung
  5. Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich beihilfekonformer Krankenversicherung)
Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte). Für die Richtigkeit der Beihilfeberatung haftet der Beihilfeberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Der Beihilfeberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (z.B. Sozialversicherungsfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Beihilfeberaters tätig werden. Die Tätigkeit des Beihilfeberaters basiert auf einem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Dienstvertrag mit dem Mandanten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Beihilfeberater schließt hierbei mit dem Mandanten einen Dienstvertrag gem. §§ 611–630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Kostenerstattung im gegenseitigen Einverständnis) und den Mandanten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Beihilfeberater und Mandant überlassen. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach dem Lebensalter des Mandanten, der Anzahl der beihilfeberechtigten Personen und dem Gesundheitszustand. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen) nicht von einem Erfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Beihilfeberater die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Beratung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.



Auszug von Wikipedia