Nachlasspflege
Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben erfolgen kann. Auch nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 bedarf die Bestellung des Nachlasspflegers neben der Beauftragung auch seiner förmlichen Verpflichtung durch das Nachlassgericht nach § 1789 in Verbindung mit § 1962 BGB.
Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese/n zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln (Kontakt mit den Nachlassgläubigern, Bezahlung der Bestattungskosten, Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser usw.).
In diesem Rahmen hat der Nachlasspfleger auch ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Personenstandsurkunden bei den Standesämtern (§ 61 Abs. 3 PStG). Der Nachlasspfleger kann die Erbenermittlung einem professionellen Erbenermittler übertragen, wenn er zuvor alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der Erben selbst unternommen hat und hierbei erfolglos blieb. Bei verfrühter Einschaltung ist er den Erben schadensersatzpflichtig. Einer nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Einschaltung des Erbenermittlers bedarf es nicht.
Der Nachlasspfleger wird bei beruflicher Pflegschaftsführung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vergütet, wobei nach § 1915 BGB Abweichungen gegenüber den dortigen Vergütungsstundensätzen möglich sind. Bei einer ehrenamtlichen Führung der Pflegschaft besteht nur Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).
Für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Festlegungen des VBVG anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Berufsvormünder (zwischen 19,50 und 33,50 Euro pro Stunde) können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur im Sinne von Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt.
Die nach Ausbildungsgrad gestaffelten Stundensätze in § 3 Abs. 1 VBVG können auch eine taugliche Orientierungshilfe - Anhaltspunkt im Sinne von Mindestsätzen - für die Bemessung der Stundensätze bei der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers im Falle eines vermögenden Nachlasses darstellen. Sie können nach den für die Vergütung des Nachlasspflegers in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Kriterien überschritten werden. Die Heranziehung einer auf dieser Grundlage von der Rechtsprechung entwickelten gestaffelten Tabelle, in der nutzbare Fachkenntnisse und Schwierigkeit der Aufgabe angemessen berücksichtigt sind, ist deshalb nicht zu beanstanden. Das OLG Thüringen sah gestaffelte Stundensätze zwischen 35,-- und 115,-- Euro als angemessen an.
Der Beschluss über die Vergütung eines Nachlasspflegers ist zu begründen. Die Interessen der unbekannten Erben sind im Festsetzungsverfahren durch Bestellung eines Ergänzungspflegers zu wahren.
Die 15-monatige Ausschlussfrist (§ 2 VBVG) gilt auch für Erstattungsansprüche von Nachlasspflegern. Es ist aber möglich, pauschal für alle künftigen Vergütungsanträge eine Verlängerung der Frist zu beantragen.
Das Nachlassgericht ist bei der Festsetzung der Vergütung nicht an die zwischen dem Nachlasspfleger und dem Erbe abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gebunden. Diese ist insoweit für das gerichtliche Festsetzungsverfahren unwirksam. Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist gegenüber der Festsetzung der Vergütung für den Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht ausgeschlossen.